Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG schließt auch familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten ein, insbesondere zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind.
Allerding verkennt das Bundesverfassungsgericht die Dimension des Art. 8 EMRK. Es bleibt abzwarten wann jemand die Kraft hat diese Entscheidungen nach Straßburg zu tragen. Insbesondere der Ausschluss des weiterführenden Rechtsweges gegenüber Großeltern ist höchst fragwürdig und stellt "Rechtssystematische Gründe" über Menschenrechte.
1 BvR 2926/13
